Die Schweiz schafft eine Vorschrift ab! Das ist erfreulich und selten zugleich und schafft es deshalb in HappyTimes: Wie für den Strassenverkehr gilt auch für die Freizeitschifffahrt in der Schweiz ein Alkohol-Promillegrenzwert von 0,5. Da die Einhaltung dieses Wertes bei Führern von Gummibooten und kleinen Schiffen "schwierig zu kontrollieren sei" und von diesen Booten eine "geringere Gefährdung" ausgehe, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 1. Mai 2019 beschlossen, sie von der Anwendung der Promillegrenze auszunehmen. Einzig "fahrtüchtig" müssen die Kapitän der Boote noch sein. Vielleicht ist ja diese neue Toleranz auf dem Wasser auch ein Vorreiter für den Verkehr zu Lande, bei dem mit Lust, Akribie und horrenden Strafen penibel Promillegrenzen bei Autos, Motorrädern, Fahrrädern, Kickboards, ja am liebsten noch Hunden und Katzen gemessen, geahndet und mit horrenden Bussen belegt wird.
Parlament beschliesst kleine Boote von Promillegrenze auszunehmen
Das Parlament schuf die Grundlage dafür, dass die Fahrfähigkeit von Schiffsführer grundsätzlich mit einer Atemalkoholprobe – mit dem "Blasen ins Röhrli" analog zum Strassenverkehr – beweissicher überprüft werden kann und keine Blutprobe mehr nötig ist. Das Parlament ermächtigte den Bundesrat zudem dazu, für die Führer kleiner Boote und Schiffe Erleichterungen bei der Anwendung der Promillegrenzen vorzusehen.
Surfer und Boote bis 2,5 Meter von Alkoholgrenzwert ausgenommen
Diese Änderungen hat der Bundesrat in der neuen Binnenschifffahrtsverordnung nun konkretisiert. Wie im Strassenverkehr gilt in der Freizeitschifffahrt als fahrunfähig, wer eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Gewichtspromille oder eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l überschreitet. Führer von Schiffen, die kürzer als 2,50 Meter sind und Führende von Strandbooten und ähnlichen Bootsarten, Paddelbooten, Rennruderbooten, Windsurf- und Kiteboards sowie von nicht motorisierten Gummibooten bis zu einer Länge von 4 Metern werden nun ab dem Jahr 2020 davon ausgenommen.
Ist mein Boot vom Alkoholverbot befreit? Diese Boote sind von der Promillegrenze befreit:
- Alle Schiffe, die kürzer als 2,5 Meter sind
- Gummiboote ohne Motor bis zu einer Länge von 4 Metern
- Strandboote und ähnliche Bootsarten
- Paddelboote
- Windsurfboards
- Kiteboards
- Rennruderboote
Geringere Gefährdung und schwierige Kontrollen – gilt das bald auch für Fahrräder?
Der Bundesrat hat sich dafür entschieden, weil von diesen Booten und Sportgeräten eine geringere Gefährdung ausgehe als von grösseren bzw. motorisierten Schiffen. Zudem würden sich die Promillegrenzen in diesem Bereich kaum konsequent durchsetzen lassen, wie der Bundesrat meint.
Mit dieser Logik müsste man allerdings auch Fahrräder und langsame E-Bikes von den Alkoholgrenzwerten im Strassenverkehr befreien, denn auch von ihnen geht eine geringe Gefährdung aus und es ist für die Polizei vielleicht auch "schwieriger" sie konsequent durchzusetzen als bei Motorfahrzeugen.
"Fahrtüchtig" müssen Gummiboot-Kapitän trotzdem noch sein
Doch trotz der Abschaffung der Promillegrenze besteht immer noch die Vorgabe, dass das Boot nur von "fahrtüchtigen Personen" gesteuert werden darf. Bei allfälligen Kontrollen müsse individuell festgelegt werden, ob die Fahrfähigkeit gegeben ist. Vielleicht, angelehnt an den Strassenverkehr, mit dem Entlangschwimmen an einer geraden Linie im Wasser…?
Der Bundesrat hat beschlossen das revidierte Binnenschifffahrtsgesetz und die angepasste Binnenschifffahrtsverordnung auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen.
Quelle: Der Bundesrat
Bild: © HappyTimes – Blick auf Steckborn und den Bodensee