Welchem Recht unterstehen Arbeiter am CERN? Schweiz und Frankreich einigen sich auf Lösung

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Blick in die ringförmige Tunnelröhre des CERN

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Bern, 10.10.2012 – Das CERN, der riesige ringförmige Teilchenbeschleuniger 100 Meter unter dem Boden, liegt ja bekanntlich teils unter der Schweiz, teils unter Frankreich. Der Bundesrat zerbrach sich nun deshalb heute den Kopf darüber, welches Recht auf Unternehmen anwendbar sei, die auf dem Gelände des CERN arbeiten. Zukünftige Ausbaupläne wollen das CERN ja noch stark vergrössern (HappyTimes berichtete hier), also ist eine Klärung der Frage, zu welchem Land das CERN gehört auch für die Zukunft wichtig.

Schweizer Recht in dieser Ecke, Französisches Recht da drüben

Bereits 1965 wurden in einem von der Schweiz und Frankreich unterzeichneten Abkommen die Modalitäten betreffend die Ausdehnung des Geländes des CERN auf französisches Hoheitsgebiet geregelt. Gemäss dem in diesem Abkommen verankerten Territorialitätsprinzip gilt das schweizerische Recht auf dem in der Schweiz gelegenen und das französische Recht auf dem in Frankreich gelegenen Gelände.

Im Rahmen seiner Tätigkeiten arbeitet das CERN mit zahlreichen Unternehmen zusammen, die gleichzeitig Dienstleistungen für das CERN auf schweizerischem und französischem Boden erbringen. Diese Unternehmen sind gezwungen, bei der Ausführung ein und desselben Leistungsvertrags zwei unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden, was in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt.

Vereinbarung wurde 2010 ergänzt

Um eine solche Situation zu verhindern, ist die Vereinbarung von 1965 durch ein am 18. Oktober 2010 unterzeichnetes Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich ergänzt worden.

Die Lösung: Das Land zuständig, auf dessen Boden der Grossteil eines Auftrages erbracht wird

Das neue Abkommen sieht vor, dass bei einem Abschluss eines Leistungsvertrags mit dem CERN für die Angestellten des Unternehmens, die für die Ausführung des Vertrags zuständig sind, jenes Recht gilt, welches für die vom Gaststaat entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet zur Anwendung kommt, in dem voraussichtlich der Grossteil der im Rahmen des Vertrags vereinbarten Leistungen erbracht werden wird.

In diesem Sinn wendet das Unternehmen in den entsprechenden Rechtsgebieten unabhängig vom Arbeitsplatz des einzelnen Arbeitnehmers ein einziges Recht an. Die übrigen Rechtsbereiche unterliegen weiterhin dem Territorialitätsprinzip. Ein am gleichen Tag unterzeichnetes Abkommen zwischen der Schweiz, Frankreich und dem CERN legt die Modalitäten für die Anwendung dieses Prinzips fest.

Beide Verträge werden mit der heute vom Bundesrat verabschiedeten Botschaft den beiden Räten zur Genehmigung unterbreitet.

 

Quelle: Der Bundesrat
Bild: © CERN 

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